Wann ist eine Anerkennung von Prüfungen nicht möglich

Lehrveranstaltungen / Prüfungen, die an der Universität Wien unter der eigenen Studienkennzahl absolviert werden. Meistens handelt es sich hierbei um eine Fehlzuordnung im Prüfungspass. Bei Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität unter der eigenen Studienkennzahl (-> Mitbelegung).

Ebenso Doppelanerkennungen. Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bereits für die Zulassungsvoraussetzung herangezogen wurden, können im Zielstudium nicht nochmals anerkannt werden

Prüfungsleistungen, von vor der Zulassung absolvierten Prüfungen können nur bis zum Ende des zweiten Semesters zur Anerkennung beantragt werden. (vgl. § 78 Abs 4 Z 4 UG idgF)

Berufliche oder Außerberufliche Qualifikationen (§ 78 Abs 3 UG) können nur nach einem "Validierungsverfahren" anerkannt werden.

 Anerkennung von Prüfungsleistungen

Lampen beleuchten einen Bücherstappel

© Univ. Wien

Sie wollen sich Prüfungsleistungen aus Vor- oder Zweitstudium für Ihr Publizistikstudium anerkennen lassen? Dann gehen Sie wie folgt vor.

1)    Wenn es sich um nicht an der Universität Wien erbrachten Leistungen handelt, dann müssen Sie dies mittels eines Formulars machen und zwar wie folgt:Holen Sie sich das Anerkennungs-Formular von unserer SPL-Website. Füllen Sie aus und senden Sie es mit den dazugehörigen Unterlagen an Ruth Libiseller.

2)    Bei internen Leistungen sollte der Anerkennungsantrag über USPACE erfolgen. Bitte achten Sie dabei, dass Sie die korrekten Lehrinhalte und Zielmodule wählen, da es sonst zu Nachbesserungsaufträgen an Sie und zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen kann.
Zurzeit ist eine Online-Anerkennung nicht möglich.

Für die Bearbeitung der Anerkennungsanträge gibt uns das UniversitätsGesetz (UG)  bis zu 2 Monate Zeit. In diesem Zeitraum werden Sie von entweder Ihren Anerkennungsbescheid erhalten oder in einer anderen Form von uns hören (Nachbesserungsaufträge, etc.). Die StudienServiceStelle versucht dennoch Ihre Ansuchen so schnell wie möglich zu bearbeiten, sodass der Zeitraum der Bearbeitung normalerweise deutlich unterschritten wird.

Ihren Anerkennungsbescheid erhalten per E-Mail ausschließlich aus datenschutzrechtlichen Gründen auf Ihre u:account-E-Mail-Adresse. Nach Überprüfung des Bescheides können Sie per E-Mail auf Ihre Rechtsmittel verzichten. Dadurch wird Ihr Bescheid sofort rechtskräftig und die Noten scheinen im Prüfungspass auf.

Erfolgt kein Rechtsmittelverzicht, dann wird der Bescheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. Nach der Erwachsen in Rechtskraft ist das Löschen von anerkannten Prüfungen nicht mehr zulässig.

 

Anerkennung für das Erweiterungscurriculum

Wenn Sie sich Leistungen für ein EC der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft anerkennen lassen wollen, dann gehen Sie wie bereits oben beschrieben vor.

Handelt es sich um Leistungen von ECs anderer Studien dann müssen zwei Möglichkeiten unterscheiden. Entweder es handelt sich um ein bereits vollständig und positive abgeschlossenes EC und die Note des EC ist in dem Prüfungspass oder es handelt sich um einzelner Prüfungsleistungen von einem noch nicht fertig gestellten ECs. 

Bei einem abgeschlossenen EC können Sie sich dieses als EC-Äquivalent (15 ECTS oder 30 ECTS) über USPACE anerkennen lassen. Achten Sie hier auf das richtige Zielmodul (Anerkanntes Erweiterungscurriculum ... ) wählen. Hier ist die Auswahl von „Alternative Erweiterung“ falsch. 

Bei einzelnen EC-Prüfungen stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung über die StudienKennZahl des EC ausschließlich über USPACE.