Verwenden unerlaubter Hilfsmittel bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (npi-LV)

Zur Transparenz und zur Rechtssicherheit der Studierenden muss vor jeder Prüfung darauf hingewiesen werden, dass bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel /z. b. Abschreiben, Verwendung von technischen Hilfsmitteln, insbesondere Mobiltelefone bzw. sämtliche internetfähigen Devices us.w.) die Prüfung nicht beurteilt wird , als Antritt zählt und im Sammelzeugnis mit "X" ausgewiesen wird (vgl. § 12 Abs 6 Satzung der Universität Wien - Studienrecht)

Die Prüfungsaufsicht hat in diesen Fällen folgendes zu tun: 

  1. Sicherstellung des Prüfungsbogens und der unerlaubten Hilfsmittel
  2. Sofortiger Vermerk am Prüfungsbogen, dass "geschummelt" wurde (Uhrzeit, Datum, Vorfall, Name der oder des Studierenden, Sitzordnung, Unterschrift der oder des Lehrveranstaltungsleiter*in bzw. Aufsichtsperson). Sichergestellte unerlaubte Hilfsmittel sind, wenn dies möglich ist, dem Prüfungsbogen beizulegen. 
  3. Sofortige Verständigung der / des Lehrveranstaltungsleiter*in, sofern dieser nicht anwesend ist.
  4. Sofortige Verständigung des SPL. 

Wird das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel erst bei der Korrektur / Beurteilung der schriftlichen Prüfung festgestellt ist der / die Studierende mit dem Vorwurf zu konfrontieren und die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. In jedem Fall ist der SPL zu verändigen. 

 

 

Verwenden unerlaubter Hilfsmittel bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (pi-PV)

Wenn eine Teilleistung innerhalb einer pi-LV (§ 1=) durch "Schummeln (z. B. Abschreiben; "plagiieren", Verwendung unerlaubter Hilfsmittel etc. erbracht wurde, so ist dies als eine erschlichene Leistung zu werten. 

Auch wenn "nur" eine Teilleistung "erschummelt" wurde, wird die gesamte pi-LV als erschlichen und damit als nicht beurteilt gewertet. 

Seminar- bzw. Bachelor-Arbeiten sind Teilleistungen von pi-LV. Im Speziellen liegt hier ein "Erschleichen" vor, wenn eine fremde Leistung als Eigenleistung dargestellt wird (z. B. Textteile von anderen Personen ohne entsprechende Kentlichmachung übernommen werden = Plagiieren). Dies ist von der / dem  LV-Leiter*in genau zu dokumentieren. 

Nichtigerklärung nach Eintragung der Note

Wird die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel erst nach der Eintragung der Note festgestellt, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung gem. § 74 UG durch den Studienpräses eingeleitet. Die Nichtigerklärung der Note erfolgt mittels Bescheid. 

Dieses Verfahren wird ausschließlich im Büro des Studienpräses geführt.