KORRE - Kommunikationsrecht
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Über die VO: KORRE - Kommunikationsrecht (Gottfried Korn)
Während - wie Haas dies formuliert - Kommunikationspolitik zielorientiertes Handeln zur Schaffung, Durchsetzung oder Erhaltung von Normen und Regeln für die Individual- und Massenkommunikaton ist, ist Kommunikationsrecht die für alle verbindliche Umsetzung des rechtspolitischen Willens in der Kommunikationspolitik. Man versteht darunter die Summe allgemein verbindlicher Sollvorschriften, die ienen bestimmten Lebensbereich, nämlich die Kommunikation von Menschen in jeder möglichen Form, also in Wort, Bild oder sonstigen Mitteilungsformen sowohl in massenhafter (Massenkommunikation) als auch in individueller Form (Individualkommunikation) regeln.
In Österreich ist zur Schaffung dieser Regeln - von wenigen Ausnahmen abgesehen (zB Jugendschutz) - der Bundesgesetzgeber (Nationalrat) berufen. Massenkommunikation ist mediale Kommunikation, welshalb dem Begriff des "Mediums" zentrale Bedeutung zukommt. Nach §1 Abs 1 Z 1 MedienG (Stammfassung von 12.06.1981), in Kraft getreten am 01.01.1982) versteht man unter einem Medium "jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung."
Jede "nicht mediale" Kommunikation ist demgemäß Individualkommunikation. Auch diese ist reglementiert, wenngleich der Regelungsbedarf wegen dr wesentlich geringeren Auswirklungen von Vorgängen im Bereich der Individualkommunikation (Telefonie, Briefverkehr, SMS-Verkehr, aber auch Reden und Vorträge und dergleichen) wesentlich geringer ist. Natürlich kann man auch in die Ehre eines Menschen durch mehr oder minder lautstarke Äußerungen im kleinen Kreis eingreifen, weshalb auch diese Form der "beleidigenden" Kommunikation reglementiert ist und werden muss.
Auch eine üble Nachrede (§ 111 StGB) sowie Beschimpfungen und Verspottungen (§ 115 StGB) im privaten Bereich sind bei einer bestimmten Mindestpublizität strafbar. Erfolgt der selbe Vorwurf aber über ein Massenmedium (z. B. Zeitung oder Flugblatt), so hat er für den Betroffenen naturgemäß ungleich größere Wirkungen, weshalb ein zusätzlicher Regelungsbedarf bzw. ein Bedarf nach zusätzlichem Schutz besteht. Wird beispielsweise eine üble Nachrede "in einem Druckwerk, Rundfunk oder sonst auf eine Weise" begangen, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist dieses Verhalten mit höherer Strafe bedroht. Zusätzlich gewährt das MedienG dem Betroffenen einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung (immaterieller oder ideeller Schadensersatz), wenn "in einem Medium der objektive tatbestand der üblichen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt" wird.
Selbstverständlich genießt auch der höchstpersönliche Lebensbereich im Bereich der Individualkommunikation Schutz, im Bereich der Massenkommunikation über Medien ist dieser allerdings in § 7 wesentlich stärker ausgeprägt (anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung bis zu € 20.000,- im Einzelfall). Im Bereich der Kriminalberichterstattung stellt sich die frage, ob und bejahendenfalls in welchen Fällen über Opfer von Straftaten, über Straftäter und einer Straftat verdächtige Personen in identifizierender Weise berichtet werden darf, ob also ihr Nahme genannt, ihr Bild veröffentlicht werden darf.Auch der Schutz der Unschuldsvermutung spielt im Bereich der Massenkommunikation eine große Rolle ( § 7b MedienG), zumal eine mediale Vorverurteilung in form einer Art "Medienjustiz" das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 2 EMRK) schwer beeinträchtigen kann. einer der wichtigsten Bereich der Individualkommunikation ist zweifellose nach wie vor das Telefonieren. Was soll denn da geregelt werden, außer, dass man dafür bezahlen muss, wird sich so mancher fragen. Darf man aber beispielsweise ein Telefonat ohne Wissen bzw. ohne Zustimmung des Gesprächspartners auf Tonband aufnehmen? Darf man eine derartige Tonaufnahme eineim Dritten vorspielen? Darf ein Telefax-Anschluss, darf ein Internetanschluß zu werbezwecken verwendet werden? Auch der Briefverkehr oder der diesen immer ersetzenden SMS-Verkehr ist Individualkommunikation. Darf man den Inhalt eines Briefes oder einer SMS dritten zugänglich machen? Kommt es vielleicht auf den Inhalt an? Diese Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen.
Wie bereits ausgeführt, ist der Regelungsbedarf für den Bereich der Massenkommunikation natrugemäß ungleich größer. einerseits geht es um den Ordnungsrahmen, andererseits um die Grenzen für das inhaltlich Zulässige. auch das Berufsrecht der Journalisten bedarf wegen deren besonderen Stellung im Bereich der Massenkommunikation einer speziellen Regelung. Was versteht man unter journalistischer Sorgfalt? Welche Folgen hat es für den von einer Berichterstattung Betroffenen, wenn sie eingehalten wird? Welche Konsequenzen hat es für den Journalisten, wenn sie nicht eingehalten wird?
Das Medienordnungsrecht sind durch das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung naturgemäß Grenzen gesetzt. Daher benötigt man für die Gründung und Herausgabe einer Zeitung kein behördliche Lizenz, wohl aber ist eine eine derartige behördliche Genehmigung für den Betrieb von Rundfunk erforderlich. Dem ORF beispielsweise wurde diese Genehmigung durch das ORF-G im wege einer "Legalkonzension" erteilt, die Privaten müssen bestimmte Voraussetzungen um eine Lizenz zu erhalten. Auch wenn man für diese Herausgabe von Zeitungen keiner behördlichen Bewilligungen bedarf, so sind doch bestimmte Verpflichtungen einzuhalten. Auch wenn die Herausgabe von Zeitungen keine behördlichen Bewilligung bedarf, so sind doch bestimmte Verpflichtungen einzuhalten. Man benötigt ein Impressum ( § 24 MedienG), der den Mindestinhalt regelt), die Eigentumsverhältnisse sowie die grundlegende Richtung sind einmal jährlich offen zu legen ( § 25 MedienG), entgeltliche Einschaltungen sind deutlich zu kennzeichnen (§ 26 MedinG), an bestimmte Bibliotheken sind zwingend Pflichtexemplare abzuliefern ( § 43 MedienG), der Verkauf von Zeitungen an Sonn- und Feiertagen über Selbstverkaufseinrichtungen bedarf einer behördlichen Genehmigung (§ 82 Abs 1 StVO) usw.
Aber auch dem Inhalt der Massenkommunikation sind Grenzen gesetzt. Zwar hat gem. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht, jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung, wobei dieses Recht die Freiheit der Meinung, die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie gem. Art 10 Abs 2 EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse bestimmter legitimer Ziele, wie z. B. der öffentlichen Sicherheit, der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit,und der Moral und des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte Anderer im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses unentbehrlich sind. So gibt es sowohl für den ORF als auch für die privaten Rundfunkveranstalter - naturgemäß unterschiedliche - quantitative und qualitative Werbebeschränkungen. Im ORF darf an bestimmten Tagen (Allerheiligen, Heiligabend und Karfreitag) überhaupt keine Werbung ausgestrahlt werden, ein Hörfunkprogramm (Ö1) hat zur Gänze werbefrei zu bleiben. Obwohl auch kommerzielle Werbung vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit erfasst wird, ist Werbung für Tabakwaren und Spirituosen im Interesse der öffentlichen Gesundheit zulässigerweise verboten. Product Placement ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur in engen Grenzen zulässig. Unterbrecherwerbung ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wesentlich strengeren Beschränkungen unterworfenes im Bereich des privaten Rundfunks usw. usw.
Den journalistischen Freiheitsrechten auf der einen Seite stehen naturgemäß auf der anderen Seite Persönlichkeitsrechte der von einer Berichterstattung betroffenen Personen gegenüber. auch diese müssen geschützt werden, dass Kommunikationsrecht sollte Antwort auf die Frage geben, wessen Interessen im Einzelfall überwiegen: Das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen? Wie ist es um den Schutz des Privatlebens bestellt und haben Politiker und andere in der Öffentlichkeit stehende Personen überhaupt ein "Privatleben", besser gesagt, genießt ihr Privatleben Schutz vor massenmedialer Berichterstattung? Dürfen Fotos uneingeschränkt veröffentlicht werden? Welche Rechte gilt es zu wahren? Die des Fotografen absolut, weil Fotos nur mit seiner Zustimmung vervielfältigt und verbreitet werden dürfen, wobei Fotografen einen zwingenden Anspruch auf Herstellerbezeichnungen haben. das Recht am eigenen Bild, also das Recht der abgebildeten Person ist hingegen nur relativ. Die abgebildete Person genießt vor unbefugter Bildveröffentlichung nur insoweit Schutz, als dadurch deren berechtigte Interessen verletzt werden (§ 78 UrhG).
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