Anerkennung von Prüfungen
- Anerkennung von Prüfungen
- Anerkennung für Erweiterungscurricula
- Wann ist eine Anerkennung nicht möglich?
Wenn Sie Prüfungsleistungen aus einem Vor- oder Zweitstudium auch für das Studium der Publizisitk- und Kommunikationswissenschaft verwenden möchten, müssen Sie sich diese mittels Anerkennungsbescheid anrechnen lassen.
Anerkennung von Prüfungen
- Füllen Sie das Formular 'Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen' aus
- Schicken Sie es, zusammen mit den Zeugnissen, an Ruth Libiseller: ruth.libiseller@univie.ac.at
- Bearbeitungsdauer max acht Wochen, wir bemühen uns jedoch jeden Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten
- eventuell kontaktieren wir Sie in der Bearbeitungszeit (Nachbesserungsaufträge, etc.)
- Ihren Anerkennungsbescheid erhalten Sie per Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse
- Nach Überprüfen des Bescheids können Sie per E-Mail auf Rechtsmittel verzichten. Dadurch wird der Bescheid sofort rechtskräftig und die Prüfungsleistungen scheinen in Ihrem Prüfungspass auf.
- Erfolgt kein Rechtsmittelverzicht, wird der Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
- Sobald der Bescheid rechtskräftig ist, ist das Löschen oder Ändern der anerkannten Leistungen nicht mehr zulässig.
Anerkennung für das Erweiterungscurriculum
- Wenn Sie sich Leistungen für ein EC der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft für eine andere Studienrichtung anerkennen lassen wollen, dann gehen Sie wie bereits oben beschrieben vor.
- Handelt es sich um ein bereits vollständig und positiv abgeschlossenes EC einer anderen Studienrichtung, können wir dieses als 'EC-Äquivalent' (15 oder 30 ECTS) anerkennen.
Reichen Sie dazu bitte auch wie oben beschrieben das Formular und das Zeugnis per Mail ein. - Bei einzelnen Leistungen eines ECs einer anderen Studienrichtung wenden Sie sich für die Anerkennung bitte an die SPL, welches das EC anbietet.
Wann ist eine Anerkennung von Prüfungen nicht möglich
- Lehrveranstaltungen / Prüfungen, die an der Universität Wien unter der eigenen Studienkennzahl absolviert werden. Meistens handelt es sich hierbei um eine Fehlzuordnung im Prüfungspass. Für eine korrekte Zuordnung wenden Sie sich bitte an die StudienServiceStelle.
- Bei Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität unter der eigenen Studienkennzahl absolviert wurden (Mitbelegung).
- Doppelanerkennungen: Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bereits für die Zulassungsvoraussetzung herangezogen wurden, können im Zielstudium nicht nochmals anerkannt werden
- Berufliche oder Außerberufliche Qualifikationen (§ 78 Abs 3 UG) können nur nach einem "Validierungsverfahren" anerkannt werden.
- Anerkennungen sind erst ab Zeitpunkt der Zulassung möglich.